- Schriftliche Prüfung gA (grundlegendes Anforderungsniveau)
- Bearbeitungszeit je nach Bundesland 180–300 Minuten (NRW 255 min, BY 240 min, BW 270 min). Ein Aufgabenblock mit hermeneutisch-exegetischer Quellenarbeit (Bibeltext oder Lehramtstext) und systematisch-theologischer Erörterung. Hilfsmittel: Einheitsübersetzung (2016) und in einigen Ländern KKK-Auszüge.
- Schriftliche Prüfung eA (erhöhtes Anforderungsniveau / Leistungskurs)
- Bearbeitungszeit meist 300 Minuten. Zwei oder drei Aufgabenblöcke aus mindestens zwei unterschiedlichen Inhaltsfeldern (z. B. Christologie + Ethik, Anthropologie + Gotteslehre). Verlangt sind exegetische Sorgfalt, lehramtliche Einordnung (Vat II, KKK, Enzykliken) und reflektierte eigene Stellungnahme.
- Verteilung der Anforderungsbereiche
- AB I (Reproduktion: Kernbegriffe, Bibel- und Lehramtsstellen wiedergeben) ca. 25–35 Prozent, AB II (Reorganisation und Transfer: exegetische Methoden anwenden, Positionen einordnen) ca. 45–55 Prozent, AB III (Reflexion und Urteil: theologisch begründete eigene Position) ca. 15–25 Prozent.
- Operatoren und Materialgrundlage
- KMK-Operatoren steuern die Bearbeitungstiefe: „darstellen", „erläutern", „analysieren", „interpretieren" (häufig bei Bibel- und Konzilstexten), „vergleichen", „erörtern", „beurteilen" (typisch im Schlussteil). Materialgrundlage: Einheitsübersetzung, Konzilstexte (LG, DV, GS, NA), KKK-Auszüge, Sozialenzykliken (RN, CA, LS), theologische Quellentexte (Augustinus, Aquin, Rahner, Bonhoeffer, Metz, Sobrino), aktuelle DBK-Stellungnahmen.
- Mündliche Abiturprüfung
- Prüfungsdauer 20–30 Minuten, Vorbereitungszeit ebenso lang. Präsentation einer hermeneutisch-exegetischen oder systematischen Aufgabe plus Prüfungsgespräch über zwei weitere Halbjahresthemen. Im 5. Prüfungsfach (Präsentationsprüfung) zusätzlich Medienvortrag.
- Bewertungsschwerpunkte
- Bewertet werden exegetische Methodensicherheit (hist.-krit., kanonisch), dogmatische Begrifflichkeit (homoousios, Transsubstantiation, gratia, Communio), die Verbindung von Bibelbefund, Lehramt und systematischer Theologie, reflektierte eigene Position sowie sprachliche Klarheit. Persönliche Glaubenszeugnisse sind nicht Prüfungsgegenstand.